AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der nuuEnergy GmbH
Vorbemerkungen
Die nuuEnergy GmbH, Holzstraße 28, 80469 München (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet Kunden
einen Komplettservice für die Installation von Wärmepumpensystemen an.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet, wo eine
geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten
männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein.
Treffen die Vertragsparteien im Einzelfall eine individuelle schriftliche Vereinbarung, die den AGB
widerspricht, so hat diese Vereinbarung Vorrang.
1. Allgemeines
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu
beauftragen.
2. Vertragsschluss
2.1. Basierend auf den Angaben des Kunden im Angebotsrechner des Auftragnehmers auf (zugänglich u.a.
auf www.nuuenergy.com) wird dem Kunden ein unverbindliches Angebot (im rechtlichen Sinne eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erstellt und übermittelt.
2.2. Angebote und Kostenanschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.3. Ein Vertrag über die Leistungen des Auftragnehmers kommt durch Antrag und Annahme zustande.
Antrag in diesem Sinne ist die Übersendung des finalen bestätigten Angebots an den Auftragnehmer. Die
Annahme erfolgt mittels Übersendung der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers an den Kunden. Es
gilt das Textformerfordernis. Die Auftragserteilung durch den Besteller gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
beim Besteller zustande.
3. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns nuuEnergy GmbH, Holzstraße 28, 80469 München (Tel:
+49 (0) 89 21530670, E-Mail: hello@nuuenergy.com), mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie
können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von
Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich
daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für
diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall
werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns
einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen
entspricht.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte folgendes Formulars aus und senden Sie es
zurück:
An nuuEnergy GmbH,
Holzstraße 28,
80469 München
E-Mail: hello@nuuenergy.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der
folgenden Dienstleistung:
Installation einer Wärmepumpe
Bestellt am ()/erhalten am (): ________________________
Name des/der Verbraucher(s): ________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s):
4. Durchführbarkeit
4.1. Der Besteller sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben (Ziffer 2.1. sowie mündliche und
schriftliche Absprachen) richtig und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass Angaben unzutreffend
sind und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand
erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Besteller
ist in diesem Fall analog Ziffer 13.2 dieser Bedingungen dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig.
Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer aufgrund von Falschangaben durch den Besteller entstehen,
trägt der Besteller.
4.2. Der Besteller sichert zu, dass er sich vor Auftragserteilung vergewissert hat, dass die vorgesehene
Leistung aus öffentlich-rechtlicher Sicht (z.B. Stellungnahme des zuständigen Schornsteinfegers) und aus
tatsächlichen Umständen (z.B. Genehmigung des Stromnetzbetreibers, Antrag beim Gasnetzbetreiber)
möglich ist und die örtlichen Gegebenheiten einen Einbau der vertragsgegenständlichen Anlage zulassen.
Wird der Vertrag aus durch den Besteller verschuldeten Gründen nicht durchführbar, gilt die
Schadensersatzverpflichtung analog Ziffer 13.2. dieser Bedingungen.
5. Auslegung des Vertrages
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält eine abschließende und umfassende
Beschreibung des Leistungsgegenstandes und geht allen anderen Dokumenten vor. Der Auftragnehmer
übernimmt über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus keine weitergehenden Liefer-
und Leistungsverpflichtungen. Vereinbarte oder notwendige Mehrleistungen sind über den vereinbarten
Festpreis hinaus vergütungspflichtig.
Der Leistungsbereich des Auftragnehmers endet an der Übergabestelle, als Übergabestelle wird der
regelmäßig im Heizungsraum befindliche Heizkreisverteiler vereinbart. Außerhalb des Leistungsbereichs
des Auftragnehmers liegt das Bestandssystem ab der Übergabestelle. Der Auftragnehmer haftet in keinem
Fall für Mängel, die im Bereich des Bestandssystems auftreten. Der Besteller ist für die Bereitstellung eines
mangelfreien, insbesondere dichten, Bestandssystems bei Montagebeginn, einer Spannungsversorgung
(230 V 16 A) und eines funktionsfähigen Abwassersystems verantwortlich.
6. Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers; Gefahrübergang; Abnahme
6.1. Lieferung des Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der
Lieferungen und Leistungen
6.1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den bestellten Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger
Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte zu
liefern und zu montieren. Die nuuEnergy GmbH ist berechtigt, ein höherwertiges Modell desselben
Herstellers zu installieren.
6.1.2. Die Lieferung erfolgt an den Besteller. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen
Ermessen die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige offensichtliche Transportschäden unverzüglich
mitzuteilen.
6.1.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten
und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Ist der Besteller Verbraucher, geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des
gelieferten Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der
Lieferungen und Leistungen in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem der Wärmeerzeuger, dazugehörige
Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an ihn ausgeliefert wird oder er
in Annahmeverzug gerät.
6.2. Fertigstellung einschließlich Abnahme
6.2.1. Im Anschluss an die Fertigstellung der Installation wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches
bestätigt, dass die Montage beendet ist und die Anlage abgenommen ist. Erkannte Restarbeiten und
Mängel sind in dem Protokoll anzugeben. Eine förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Der Besteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine dritte zur Abnahme bevollmächtigte Person zum Abnahmetermin
vor Ort ist. Es wird angenommen, dass eine zum Abnahmetermin vor Ort befindliche Person aus dem
Rechtskreis des Bestellers zur Abnahme und in Vollmacht des Bestellers befugt ist.
6.2.2. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die installierte Anlage auf den Besteller über.
6.2.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebsanleitung des Wärmeerzeugers inkl.
dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen dem Besteller
bei der Abnahme zu Eigentum zu übergeben.
7. Pflichten des Bestellers
7.1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragserteilung hat der Besteller den Auftragnehmer über
Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Demontage des Alt-Wärmeerzeugers und den Einbau
des neuen Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen
und Leistungen erschweren könnten. Hierzu zählt insbesondere der Umfang des und der Zugang zum
Raum, in dem der Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der
Lieferungen und Leistungen aufgestellt werden soll.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftragnehmer folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
Fotomaterial gemäß Anleitung des Auftragnehmers
Installation und Betriebsbereitschaft des Gaszählers bei Erdgas-Wärmeerzeugern Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers
Art des im Tank befindlichen Heizöls (Schwefelgehalt) bei Heizöl-Wärmeerzeugern
7.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Verpackung des vom Hersteller oder Großhändler gelieferten
Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und
Leistungen unversehrt zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung
komplett ist.
7.5 Dem Besteller ist es nicht gestattet, die Demontage des Alt-Wärmeerzeugers oder einen sonstigen
Eingriff in die Anlage vorzunehmen.
7.6. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß
gegen eine der Pflichten des Bestellers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 13 vom
Besteller zu tragen, soweit der Besteller den Verstoß zu verschulden hat.
8. Termine, Verzug
8.1. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des Wärmeerzeugers
inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erfolgt in
der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Auftragnehmer ist bemüht Wunschtermine in der Planung zu
berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor
dem geplanten Montagebeginn.
8.2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf
einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen
führen, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen
die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der
Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu
den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
8.3. Kann der Auftragnehmer den bestätigten Termin nicht einhalten, wird er den Besteller unverzüglich
hiervon in Kenntnis setzen und einen neuen Termin vereinbaren. Der Eintritt des Verzugs des
Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei eine zu setzende Frist als
angemessen gilt, wenn sie sechs Wochen nicht unterschreitet.
8.4. Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer 12 und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
8.5. Nimmt der Besteller die Leistung zur Lieferung und Montage des Vertragsgegenstands auch nach
einer Nachfristsetzung von mindestens sechs Wochen nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag wegen fehlender Mitwirkung zu kündigen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die Pauschale
des § 13 Absatz 2 dieser Bedingungen zu zahlen.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
9.1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang.
Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9.2. Die Zahlung erfolgt standardmäßig durch eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrags vor Baubeginn
sowie dem Begleichen der Schlussrechnung nach Fertigstellung. Andere Zahlungsabsprachen müssen
schriftlich festgehalten werden.
9.2. Anzahlungs- und Schlussrechnung werden innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug fällig. Die
Schlussrechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung.
9.3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist, spätestens aber 30 Tage nach Zugang der Rechnung, kommt der
Besteller entsprechend § 268 Absatz 3 BGB in Verzug, ohne dass einer gesonderten Mahnung bedarf. Der
Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der
Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
9.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des
Bestellers handelt.
9.5. Die nuuEnergy GmbH wird bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen
Dienstleistern (z.B. Creditreform, SCHUFA) einholen. Der Dienstleister wird die nuuEnergy GmbH die zu
Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern die nuuEnergy GmbH
ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens).
9.6. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der
Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Besteller
schicken, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der
abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser
Pflicht ist der Besteller weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.
9.7. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der alten Heizanlage für die
Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von der nuuEnergy GmbH festgestellt wird,
dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht funktionstüchtig sind, kann die nuuEnergy GmbH die Leistung
verweigern, bis die entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden. Über die Kosten
und die Kostentragungspflicht für die genannten Bauteile werden die Parteien sich gesondert einigen. Dem
Besteller wird der Hinweis erteilt, dass eine nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechende
Bestandsanlage dazu führen kann, dass die notwendigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit der
Gesamtanlage durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder das BAFA oder andere mit der Bearbeitung
von Förderleistungen beauftragte Institute oder öffentliche Stellen entfallen und die Gesamtfunktion der
Anlage beeinträchtigt sein kann. Der Auftragnehmer kann das aus technischen Gründen nicht vor der
Montage prüfen.
9.8. Kostenabweichung des Angebots
9.8.1. Bitte beachten Sie, dass in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen, die über den üblichen
Projektverlauf hinausgehen, die endgültigen Kosten für die vereinbarten Leistungen den ursprünglichen
Kostenvoranschlag um bis zu 10 % überschreiten können. Diese Situationen sind nicht die Regel, sondern
können nur in seltenen Fällen auftreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse oder zwingend notwendige
Anpassungen berücksichtigt werden müssen. In jedem dieser Fälle hält die nuuEnergy GmbH stets
Rücksprache mit dem Besteller, um sicherzustellen, dass er über alle Entwicklungen vollständig informiert
ist und etwaige Schritte gemeinsam abgestimmt werden.
9.8.2. Sollten sich die tatsächlichen Kosten in diesen extremen Fällen um mehr als 10 % vom
Kostenvoranschlag unterscheiden, übernimmt nuuEnergy GmbH die zusätzlichen Kosten, vorausgesetzt,
diese Überschreitung ist nicht auf zusätzliche, nach Vertragsabschluss vom Besteller angeforderte
Leistungen oder Änderungen zurückzuführen.
9.8.3. Die nuuEnergy GmbH verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich zu informieren, sobald absehbar
ist, dass die tatsächlichen Kosten den ursprünglichen Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschreiten
werden. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine angemessene Lösung im Sinne einer
Vertragsanpassung suchen, um die Interessen beider Seiten zu wahren.
9.8.4. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs, die zu einer Überschreitung des
Kostenvoranschlags führen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Die Zustimmung darf
nicht unangemessen verweigert werden, sofern die Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind, um die
vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Wärmeerzeuger inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und
Leistungen (nachfolgend „Vorbehaltswärmeerzeuger“) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Zahlungsansprüche. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt und zur Rücknahme des
Vorbehaltswärmeerzeugers berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Auftragnehmers. In diesen Handlungen oder der
Pfändung des Vorbehaltswärmeerzeugers durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Auftragnehmer hätte den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.
11. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche; Verjährung
11.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine
Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der
Konstruktion und/ oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des
Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei
Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
11.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als
übernommen, als der Auftragnehmer die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat. Für
öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Auftragnehmer nur einzustehen, wenn er sie
veranlasst hat. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht
werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die
Vorlieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen
übernehmen, sind nicht durch den Auftragnehmer veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den
Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
11.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2
Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach
ihrer Entdeckung zu melden. Die Regelung zu Transportschäden bleibt unberührt.
11.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten
Beschaffenheit, wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist
kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben
(Nacherfüllung). Der Besteller hat dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten dazu Zeit und
Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem
bemängelten Gegenstand vorgenommen, so befreit das insoweit den Auftragnehmer von der
Mangelhaftung.
11.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten
angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Sachmangelhaftungsrechte. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen.
11.6. Ansprüche des Bestellers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bestehen nach Maßgabe von Ziffer
13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.7. Keine Sachmangelhaftung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund (a)
der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehenen oder nicht vom Auftragnehmer
empfohlenen Art und Weise, (b) von Wartungsarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem
zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) vorgenommen werden (c) der Verwendung von Produkten die
mit der Heizungsanlage nicht kompatibel sind, (d) von Änderungen an der Heizungsanlage (insbesondere
aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen
entsprechen), (e) sonstiger Handlungen, die Vorgaben vom Auftragnehmer (insbesondere Bedienungs-,
Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen.
Keine Sachmangelhaftung übernimmt der Auftragnehmer zudem für Mängel an der Bestandsanlage,
insbesondere Mängel an der bestehenden Heizungsverrohrung, den Heizkörpern oder Thermostaten.
Das gilt ausdrücklich auch für Folgeschäden, insbesondere durch auftretende Undichten an der
Bestandsanlage.
12. Haftung
12.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
12.2 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei
leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
12.3 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
12.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
13. Kündigung
13.1. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
13.2. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch oder kündigt der
Auftragnehmer den Vertrag nach § 8.5 dieses Vertrags, ist der Besteller vor Erstanfahrt auf die Baustelle
zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung; ab dem ersten Tag
auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung;
ab dem zweiten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 80 % der
vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei ihm der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen steht. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten.
14. Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform
finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die E-Mail Adresse lautet: hello@nuuenergy.com. Der
Auftragnehmer ist weder verpflichtet, noch bereit, an dieser Streitbeilegung teilzunehmen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das
Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende
verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
15.2. Ist der Besteller Unternehmer (§14 BGB) oder hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
15.3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden,
bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
15.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller dem
Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung der
Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
15.5. Die Vertragssprache ist deutsch.
15.6. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Bestellers oder Dritter sowie die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer
hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.